Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kurzbezeichnung für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- 1. Begriff: Völkerrechtliche Verträge, die als bilaterale DBA zwischen zwei Staaten ( Wohnsitzstaat und  Quellenstaat) oder als multilaterale Verträge zwischen mehr als zwei Staaten in der Absicht ausgehandelt werden, in einem gegenseitig geregelten System von Steuerverzichten die Steuerobjekte so gegeneinander abzugrenzen, dass eine  Doppelbesteuerung im juristischen und/oder wirtschaftlichen Sinn weitgehend oder vollständig vermieden wird.
- Vgl. auch  Schachtelprivileg.
- 2. DBA als nationales Recht: D. werden als völkerrechtliche Verträge gemäß Art. 59 II GG in nationales Recht transformiert. Sie sind dem einfachen nationalen (Bundes-)Recht gleichrangig, gehen ihm als Spezialnormen jedoch regelmäßig vor (vgl. § 2 AO). Nach herrschender Ansicht kann dieser Vorrang durch eine ausdrücklich speziellere gesetzliche Vorschrift vom Gesetzgeber ganz oder teilweise wieder eingeschränkt werden.
- 3. Geltungsbereich: a) Allgemeine DBA der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich i.d.R. auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer.
- b) Daneben Teilabkommen, die sich bez. der oben genannten Steuern auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften/Vermögen der Seeschifffahrt und/oder Luftfahrt erstrecken.
- c) Ferner Spezialabkommen, die sich auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer erstrecken.
- 4. Aufbau und Inhalt der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten DBA sind i.d.R. sehr eng an die  OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angelehnt.
- 5. Bestehende Abkommen: Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird eine Liste der für dieses Jahr anzuwendenden DBA amtlich veröffentlicht; ferner ist der Text aller geltenden DBA der Bundesrepublik Deutschland erhältlich unter www.bff-online.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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