Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kurzbezeichnung für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- 1. Begriff: Völkerrechtliche Verträge, die als bilaterale DBA zwischen zwei Staaten (⇡ Wohnsitzstaat und ⇡ Quellenstaat) oder als multilaterale Verträge zwischen mehr als zwei Staaten in der Absicht ausgehandelt werden, in einem gegenseitig geregelten System von Steuerverzichten die Steuerobjekte so gegeneinander abzugrenzen, dass eine ⇡ Doppelbesteuerung im juristischen und/oder wirtschaftlichen Sinn weitgehend oder vollständig vermieden wird.
- Vgl. auch ⇡ Schachtelprivileg.
- 2. DBA als nationales Recht: D. werden als völkerrechtliche Verträge gemäß Art. 59 II GG in nationales Recht transformiert. Sie sind dem einfachen nationalen (Bundes-)Recht gleichrangig, gehen ihm als Spezialnormen jedoch regelmäßig vor (vgl. § 2 AO). Nach herrschender Ansicht kann dieser Vorrang durch eine ausdrücklich speziellere gesetzliche Vorschrift vom Gesetzgeber ganz oder teilweise wieder eingeschränkt werden.
- 3. Geltungsbereich: a) Allgemeine DBA der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich i.d.R. auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer.
- b) Daneben Teilabkommen, die sich bez. der oben genannten Steuern auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften/Vermögen der Seeschifffahrt und/oder Luftfahrt erstrecken.
- c) Ferner Spezialabkommen, die sich auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer erstrecken.
- 4. Aufbau und Inhalt der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten DBA sind i.d.R. sehr eng an die ⇡ OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angelehnt.
- 5. Bestehende Abkommen: Zum 1. Januar eines jeden Jahres wird eine Liste der für dieses Jahr anzuwendenden DBA amtlich veröffentlicht; ferner ist der Text aller geltenden DBA der Bundesrepublik Deutschland erhältlich unter www.bff-online.de.
Lexikon der Economics.
2013.
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